- Bis zu 36 weitere Sitzungen à 50 Minuten bei der Umwandlung von Kurzzeit- in Langzeittherapie, d.h. insgesamt 60 Sitzungen à 50 Minuten.
Die Leistungen müssen bei der Krankenkasse über das Gutachterverfahren beantragt werden.
- Bis zu 20 weitere Sitzungen à 50 Minuten bei einem Fortführungsantrag nach Aufbrauch des Kontingentes des Umwandlungsantrages, d.h.
insgesamt 80 Sitzungen à 50 Minuten. Die Leistungen sind ebenfalls antragspflichtig, die Gutachterpflicht liegt hier jedoch im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, d.h. manche Krankenkassen
verlangen einen Bericht an den Gutachter und manche nicht.